Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026
Gemeinde Bodolz
Öffentliche BEKANNTMACHUNG
Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer
für das Kalenderjahr 2026
Die Grundsteuer kann für diejenigen Steuerschuldner, für die die gleiche Steuer wie im Vorjahr anfällt, anstatt durch individuellen Bescheid, auch durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden (§ 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes). Vorbehaltlich der Erteilung eines schriftlichen Grundsteuermessbescheides oder Grundsteuerbescheides 2026 wird hiermit gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026 in gleicher Höhe wie im Vorjahr festgesetzt. Dies bedeutet, dass diejenigen Steuerschuldner, die keinen Grundsteuerbescheid 2026 erhalten, im Kalenderjahr 2026 die gleiche Grundsteuer wie im Kalenderjahr 2025 zu entrichten haben. Für diese treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleiche Rechtswirkung ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid für das Jahr 2025 zugegangen wäre. Die Grundsteuer wird – vorbehaltlich einer anderen Regelung – zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2026 fällig. Jahreszahler haben den Gesamtbetrag der Steuer am 1. Juli zu entrichten. Die Grundsteuerbescheide und die Begründung hierzu können bei der Gemeinde Bodolz, Kämmerei- und Steueramt, Rathausstraße 20, 88131 Bodolz, eingesehen werden. Diese öffentliche Grundsteuerfestsetzung gilt 2 Wochen nach dem Tag der Veröffentlichung als bekannt gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann jeder Adressat innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch einlegen (siehe 1.) oder, wenn die übrigen Adressaten dieses Bescheids zustimmen, unmittelbar Klage erheben (siehe 2.).
1. Wenn Widerspruch eingelegt wird: Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Bodolz, Kämmerei- und Steueramt, Rathausstraße 20, 88131 Bodolz, einzulegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in 86152 Augsburg, Kornhausgasse 4, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Diese Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger,
den Beklagten (Gemeinde Bodolz) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird: Die Klage ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in 86152 Augsburg, Kornhausgasse 4, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Gemeinde Bodolz) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBI S. 390) wurde im Bereich des Kommunalabgabenrechts ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung. Für mehrere gemeinsame Adressaten eines Bescheids setzt die unmittelbare Klageerhebung die Zustimmung aller Betroffenen voraus.
Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.
Bodolz, 12.01.2026
R. Schielin
Geschäftsstellenleitung / Kämmerei
Bild zur Meldung: Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026






